Kapitalverkehrsteuern

Kapitalverkehrsteuern
Kapitalverkehrsteuern,
 
im deutschen Steuerrecht Oberbegriff für Steuern auf Rechtsgeschäfte des Kapitalverkehrs. Zu den Kapitalverkehrsteuern gehörten die Wertpapiersteuer auf den Ersterwerb von Schuldverschreibungen, die Gesellschaftsteuer v. a. auf den Ersterwerb von Gesellschaftsrechten und die Börsenumsatzsteuer auf spätere Anschaffungsgeschäfte über Anteile an Kapitalgesellschaften, Schuldverschreibungen u. a. Wertpapiere. Alle drei Kapitalverkehrsteuern sind aus kapitalmarktpolitischen Gründen mittlerweile abgeschafft worden (Wertpapiersteuer 1964, Börsenumsatzsteuer 1990, Gesellschaftsteuer 1991, jeweils per Jahresende). Im weiteren Sinn werden in der Finanzwissenschaft auch die Versicherungsteuer und die Grunderwerbsteuer sowie die (zum Jahresende 1991 abgeschaffte) Wechselsteuer zu den Kapitalverkehrsteuern gezählt.
 
In Österreich umfassen die Kapitalverkehrsteuern noch die Gesellschaftsteuer (Steuersatz 1 %) und die Börsenumsatzsteuer (Steuersatz 0,04-2,5 %). Die Wertpapiersteuer auf den Ersterwerb ausländischer Schuldverschreibungen wird ab 1995 nicht mehr erhoben. - In der Schweiz erhebt der Bund als Kapitalverkehrsteuern im Rahmen der Stempelabgaben eine Emissionsabgabe auf die Ausgabe von Beteiligungsrechten in inländischen Kapitalgesellschaften (Steuersatz seit 1996 2 %) sowie auf die Ausgabe von Obligationen und Geldmarktpapieren durch inländische Schuldner (Steuersatz 1,2 ‰ beziehungsweise 0,6 ‰ pro Laufzeitjahr) und eine Umsatzabgabe auf die entgeltliche Übertragung von in- und ausländischen Wertpapieren (Steuersatz 1,5 ‰ beziehungsweise 3 ‰).

Universal-Lexikon. 2012.

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